DEUTSCHER MASERATI CLUB e.V.

Postanschrift: Club-Sekretariat, Beckergasse 29, 53859 Niederkassel

Telefon (02 28) 961 33 110

Satzung

Gliederung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitragspflicht
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Rechnungsprüfer
§ 12 Ehrungen
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Satzung des Vereins Deutscher Maserati Club

§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Maserati Club e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 – Vereinszweck
1. Der Verein bezweckt die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Interessen seiner Mitglieder, die Besitzer eines Maserati, eines OSCA oder zur Förderung dieser Interessen bereit sind.
2. Der Zusammenschluss von Maserati-Besitzern erfolgt auch, um ihre Interessen gegenüber Behörden, dem Hersteller oder Zuliefererfirmen zu vertreten.
3. Er bezweckt die Pflege der Geselligkeit durch zwanglose Mitgliedertreffen aller Art und durch besondere Internationale Veranstaltungen.
4. Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der Orga-
ne erhalten nur Ersatz für die notwendigen, nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben.

§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie
• geschäftsfähig und volljährig ist und
• ein Fahrzeug der Marke Maserati oder OSCA besitzt, oder
• durch ihr Wissen und ihre Tätigkeit für den Verein von Wichtigkeit ist.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem Formblatt an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch für die Aufnahme besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe bei Ablehnung der Aufnahme.
3. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Vereinssatzung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zulässig zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung hat bis spätestens zum 31. Oktober des gleichen Jahres schriftlich zu erfolgen. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Gleichzeitig endet die Beitragspflicht. Ist die Austrittserklärung weder schriftlich noch rechtzeitig erfolgt, ist sie rechtsunwirksam.
b. Der Ausschluss erfolgt bei unehrenhaftem Verhalten, groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei sonstigem, vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der ordentliche Rechtsweg gegen den Beschluss ist ausgeschlossen. Mit dem Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim betroffenen Mitglied erlöschen seine Rechte gegen den Verein. Der Vereinsbeitrag ist für das Jahr des Ausschlusses in voller Höhe zu zahlen. Ein Vereinsmitglied, dass mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug gerät, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf dieser Ausschluss nicht. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, den vollen Jahresbeitrag für das Jahr des Ausschlusses zu entrichten.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5 – Beitragspflicht
Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner Aufgaben eine einmalige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 – Rechte der Mitglieder
Dem Verein gewährte Vergünstigungen werden an seine Mitglieder weitergereicht. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf die Vereinsmitteilung und auf die Vereinszeitschrift, wenn der Verein eine solche herausgibt.

§ 7 – Pflichten der Mitglieder
1. Alle Vereinsmitglieder haben im Sinne der Satzung an der Erreichung des Vereinszweckes mitzuarbeiten und das Vereinsinteresse zu fördern, sie haben sich zueinander im Straßenverkehr, auf Reisen und bei allen Vereinsveranstaltungen kameradschaftlich zu verhalten.
2. Sie haben ihre Beitragspflicht bis spätestens zum 31. März des Kalenderjahres zu erfüllen.

§ 8 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9 – Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird der Verein durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Vorstandsmitglieder können sich nur aufgrund notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen.
4. Führt die Abstimmung im Vorstand zur Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes ist nach außen der Repräsentant und Sprecher des Vereins in allen Belangen.
6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Erledigung aller im Verein als Gesamtheit betreffenden Aufgaben, auch alle Verhandlungen
mit dem Maserati-Werk. Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder und Gruppen von Mitgliedern mit Sonderaufgaben betrauen. Er überwacht deren Tätigkeit und ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.
7. Berufung der Vorstandsmitglieder:
a. Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
b. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
c. Die Vorstandmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen, notwendigen Auslagen.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
b. Wahl und Entlastung des Vorstandes und seiner Mitglieder
c. Bestimmung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
d. Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
e. Beschlussfassung und Vornahme von Ehrungen
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Stimmberechtigten. Mitglieder können sich aufgrund einer vorher beim Vorstand eingereichten Vollmacht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Stimmberechtigten ist erforderlich:
a. bei Beschlüssen über Satzungsänderungen
b. bei Misstrauensanträgen gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder
c. bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern, sofern nicht Verzug mit der Zahlung des Jahresbeitrages vorliegt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Einladung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Mitglieder einberufen, die ordentliche Mitgliederversammlung spätestens für das letzte Quartal eines Kalenderjahres. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 30 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu versenden. Den Tagungsort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Er bestimmt auch die Tagesordnung. Für die ordentliche Mitgliederversammlung hat diese zu enthalten:
a. den Jahresbericht des Vorstandes
b. den Kassenbericht
c. den Bericht der Kassenprüfer
d. die Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahlen des Vorstandes (alle 2 Jahre)
f. sonstige Anträge
g. Verschiedenes

4. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a. in allen durch die Satzung bestimmten Fällen
b. wenn das Interesse des Vereins es erfordert
c. wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und bei Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese hierfür den Schriftführer.
Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Alle Sitzungsprotokolle sind laufend zu nummerieren und zu sammeln.
6. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn anstelle der jeweils erforderlichen Mehrheit der erschienenen und vertretenen Stimmberechtigten die entsprechende Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder in elektronischer Form erklärt.

§ 11 – Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei kommende Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des jährlichen Rechnungswesens des Vereins und die Berichterstattung hierüber auf der nächsten Mitglieder- versammlung.
3. Einer der Rechnungsprüfer soll die fachliche Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Dipl. Kaufmanns besitzen.

§ 12 – Ehrungen
Der Verein nimmt folgende Ehrungen vor:
1. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten.
Diese Ehrung kann durch die Mitgliederversammlung nur an besonders verdiente Vereinspräsidenten vergeben werden.
2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied:
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einzelne Mitglieder zum Ehrenmitglied des Vereins ernennen, wenn sich diese um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung kann nur einmal erfolgen. Diese Ehrung kann auch an natürliche oder juristische Personen verliehen werden, die keine Mitglieder sind.

§ 13 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung erfolgt
a. durch Beschluss seiner Mitglieder
b. bei Eröffnung des Konkurs- der Vergleichsverfahren über das Vereinsvermögen.
2. Soll der Verein aufgelöst werden, ist hierüber in einer vom Vorstand besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung zu beschließen.
Der Auslösungsbeschluss muss mit 3⁄4 aller Stimmen gefasst werden.
Wird die Auflösung beschlossen, hat die gleiche Mitgliederversammlung die Liquidatoren zu wählen. Die Liquidation erfolgt durch 2 Liquidatoren und sie vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB im Liquidationsstadium und anstelle des Vorstandes.
3. Das nach durchgeführter Auflösung dem Verein verbleibende Vermögen fällt an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 14 – Gerichtsstand Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber dem Verein und des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist aufgrund der Satzung oder besonderer Beschlüsse der jeweilige Sitz des Vereins.
2. Der jeweilige Sitz des Vereins ist Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder umgekehrt.
Im Verhältnis zu Dritten und Behörden soll der Vorstand, soweit zulässig, den jeweiligen Sitz des Vereins als Gerichtsstand vereinbaren.